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1. Geltungsbereich, Einbeziehung von Bedingungen
1.1. Alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen durch die MTH GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers. Die AGB gelten auch dann als vereinbart, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung bei Folgelieferungen auf diese Bedingungen nicht nochmals gesondert Bezug genommen wird.
1.2. AGB unserer Vertragspartner (im Folgenden: „Besteller“) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für den Lieferer daher auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht erneut ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss und Nebenabreden
2.1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An Angebote halten wir uns 4 Wochen ab Zustellungs- oder Sendedatum gebunden. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt oder sofort ausgeführt wird.
2.2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
3. Lieferumfang, Änderungen und Nachträge
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in der Auftragsbestätigung des Lieferers endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen für MTH-Fertigungsprodukte und Wasseraufbereitungs-anlagen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen unserer Mitarbeiter im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. die Wasserver¬hältnisse, bauliche und objektseitige Veränderungen in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, ist der Besteller ver¬pflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Zeitpunkt der Lieferung
4.1. Die Lieferverpflichtungen des Lieferers stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den eigenen Lieferanten, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist vom Lieferer zu vertreten.
4.2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist. Etwaig vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnen, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und Lieferer und Besteller sich über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, voraus. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.
4.3. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer, deretwegen die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer Anlauffrist von sechs Wochen ab dem vorgesehenen Liefertermin. Ein Hindernis von vorübergehender Dauer ist ein nicht vorhersehbares Ereignis, das außerhalb des Willens des Lieferers liegt und das dazu führt, dass der Lieferer die Lieferfrist nicht einhalten kann, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten und höhere Gewalt. Eine Verlängerung der Lieferfrist findet auch dann statt, wenn solche Ereignisse während eines Lieferverzugs des Lieferers eintreten.
4.4. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
4.5. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
4.6. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, kann der Besteller pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung der Lieferung (Lieferverzug) ein Schaden erwachsen ist. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Vollzugs 0,5% des Nettowerts der verspäteten Lieferung (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller ein wesentlich geringerer Schaden als die Schadenspauschale entstanden ist.
4.7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
5. Annahmeverzug
5.1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferers aus anderen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Zu den Mehraufwendungen zählen insbesondere Lagerkosten einschließlich Zinsen und Versicherungen (Lagergeld). Als Lagergeld ist 1% des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat vom Besteller ab Mitteilung der Versandbereitschaft zu zahlen. Die Geltendmachung eines Schadens, der das Lagergeld übersteigt, bleibt hiervon unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale des Lagergelds entstanden ist.
5.2. Wird der bestellte Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann der Lieferer nach der Fristsetzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Bei unberechtigter Rückgabe, Nichtannahme oder unberechtigtem Rücktritt durch den Besteller, die bzw. den wir aus Kulanz akzeptieren, erheben wir bei Serienartikeln neben den entstandenen wertmäßig genau zu erfassenden Kosten eine Pauschale von 20% des Auftragswertes (mindestens jedoch 15,00 EUR) für die Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn. Wir behalten uns das Recht vor, eine Rücknahme in diesen Fällen abzulehnen.
5.4. Tauscht der Besteller Serienartikel innerhalb unseres Programms um, so erheben wir zusätzlich zum Kaufpreis 5% des Auftragswerts der ursprünglich bestellten Ware für den mit dem Umtausch verbundenen Verwaltungsaufwand. Der Lieferer behält sich das Recht vor, einen Umtausch abzulehnen. Sonderanfertigungen, Produktionswaren, B-Produkte und Ersatzteile sind von Umtausch und Rückgabe generell ausgeschlossen.
6. Transport und Gefahrübergang
6.1. Transportweg und -art werden vom Lieferer bestimmt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, oder wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben ist.
6.2. Die Gefahr aller Lieferungen gehen mit Absendung der Ware und Mitteilung der Abholbereitschaft ab Werk/Lager (Ex Works) auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
6.3. Sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist, gilt die dortige Regelung zum Gefahrübergang. Die VOB/B gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferer dies schriftlich bestätigt. Vermerken auf Dokumenten des Bestellers, die auf die Gültigkeit der VOB/B hinweisen, widersprechen wir.
6.4. Die vorgenannte Gefahrübertragungsregelung gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.
7. Gewährleistung
7.1. Der Lieferer haftet für Mängel derjenigen Teile und/oder Leistungen, die in¬nerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden und vom Lieferer zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbar¬keit erheblich beeinträchtigt wurde. Er kann die Teile oder Leistungen nach seiner Wahl unentgeltlich entweder nachbessern, neu liefern oder neu erbringen.
7.2. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Sofern der Lieferer dem Liefergegenstand eine Produktkarte (z.B. bei Innenhüllen, Rollschutzabdeckungen, Filtern, Pumpen, Reiniger) beigegeben haben, ist diese in ordnungsgemäß ausgefülltem Zustand der schriftlichen Mängelanzeige beizufügen. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §§ 377; 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3. Zur Mangelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren; insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben, anderenfalls ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung frei. Im Falle einer Ersatzlieferung (auch Teile) hat uns der Kunde die mangelhafte Sache gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.4. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigert er unberechtigterweise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder werden diese ihm unmöglich, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Besteller Rücktritt wählt, verzichtet er auf das Recht, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, sofern der Lieferer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
7.5. Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen, sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Einbringung, Installation und Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Spannung, ungeeignete Stromversorgung, fehlende Schutzeinrichtungen (z.B. Motorschutz) oder Feuchtigkeit auftreten. Die Gewährleistung bezieht sich auch nicht auf Leuchtmittel (auch LED) oder natürliche Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen (Dichtungen, Gleitringdichtungen und Antriebsteile, Motorenlager, etc.).
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt.
7.7. Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandset¬zungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.
7.8. Edelstahlprodukte aus V2A sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausgelegt: max. 1,0 mg/l. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln, max. ISOItr. Chloridgehalt, pH-Wert zwi¬schen 7,0 und 7,8. Edelstahlprodukte aus V4A sind auf folgende Grenzwerte im Badewasser ausge¬legt: max. 1,3 mg/l. Chlor oder entsprechend bei anderen Entkeimungsmitteln, max. 500 mg/l. Chlo¬ridgehalt, pH-Wert zwischen 6,8 und 8,2. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte besteht keine Ge¬währleistung.
7.9. Die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Liefergegenständen beträgt zwölf Monate ab Gefahr¬übergang. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird, sind Ansprüche des Bestellers bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
7.10. Über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens garantierter Eigenschaf¬ten nicht.
7.11. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Liefergegenstände besteht nicht, wenn die Kosten für den Ein- oder Ausbau unverhältnismäßig hoch sind. § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
7.12. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
7.13. Gewährleistungsrechte und -ansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem Besteller zu und sind nicht übertrag- oder abtretbar.
8. Haftung
8.1. Der Lieferer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Lieferers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte.
8.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt.
9. Kundendienst und Montageleistungen
9.1. Kundendienst-, Montagen- und Reparaturleistungen, die nicht Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung sind, unterliegen den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit folgen¬den besonderen Bestimmungen:
9.2. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeich¬net werden.
9.3. Arbeitsleistungen, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert berechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Soweit anwendbar, gilt unsere jeweilige Kundendienst- und Ersatzteilpreise.
9.4. Zahlungen für Kundendienstleistungen sind unmittelbar nach Arbeitsausführung netto Kasse direkt an uns zu leisten oder an unseren Bevollmächtigten, sofern dieser eine schriftliche Inkassovollmacht nachweist. Bei Abnahme und Anerkennung unserer Leistung erfolgt durch Unterschrift auf dem Kundendienstauftrag oder ent¬sprechendem Vordruck. Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage, auch falls keine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt. Mit der Ab¬nahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
9.5. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
10. Mindestbestellwert, Preise und Zahlung
10.1. Der Mindestbestellwert beträgt 15,00.- EUR. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert von 15,00 - 50,00.- EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 15,00.- EUR pro Einzelauftrag berechnet.
10.2. Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt in EURO.
10.3. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
10.4. Der Preis ist ab Lieferung der Ware fällig und innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Schecks werden nicht akzeptiert.
10.5. Für Neukunden, Projekt- und Auslandsgeschäft gilt grundsätzlich Vorauszahlung.
10.6. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
10.7. Beim Versendungskauf nach Ziffer 6.2 trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferer nicht zurück; sie werden Eigentum des Bestellers; hiervon ausgenommen sind Paletten.
10.8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.9. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan¬spruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.10. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 5.000.- und bei Sonder- und Einzelanfertigungen ist der Lieferer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung.
10.11. Vertreter oder Kundendienst-Techniker sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrück¬lich schriftlich bevollmächtigt sind.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1. Wird die dem Lieferer obliegende Leistung Aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller im Falle eines entstandenen Sach- oder Vermögensschadens berechtigt, Schadensersatz bis höchstens 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11.2. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.3. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 3.2 oder 3.3 oder erhebliche Veränderungen der Marktverhältnisse ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
12.2. Der Besteller darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
12.3. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ist der Besteller befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verarbeiten und/ oder weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen erfolgen.
(c) Zur Einziehung einer Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferer ermächtigt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die an den Lieferer abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
12.4. Werden Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert der zurückgegebenen Waren und evtl. entgangenen Gewinn.
13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Sitz des Lieferers.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller ein Unternehmer mit Sitz im In- und Ausland oder ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferer der Sitz des Lieferers.
13.3. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG) oder internationaler Einheitsgesetze.
14. Salvatorische Klausel
Soweit Vorschriften dieser AGB unwirksam sind oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst gleichkommende Regelung ersetzt wird.
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
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